Katholische Kirchengemeinde St. Antonius und Bonifatius 31 Datenschutz Impressum

Hintergrund
Vordergrund

Die Seelsorgerinnen und Seelsorger und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wünschen Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gutes Neues Jahr!

Pfarrbüros

Beide Pfarrbüros sind vom 24.12.2025- 02.01.2026 geschlossen. In dringenden seelsorglichen Anliegen können Sie Pastor Kurian (Tel. 0160-95288804) erreichen.

Kirchenvorstand der Pfarrei St. Antonius und Bonifatius

Vorsitzender des Kirchenvorstandes ist der amtierende Pfarrverwalter:
August Hüsing

Folgende Personen wurden in den Kirchenvorstand gewählt (Namen in alphabetischer Reihenfolge):

Ersatzmitglied: Nadine Roeder

Was macht der Kirchenvorstand?

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Kindergarten, über Jugend- und soziale Arbeit bis zur Altenseelsorge, ist die Kirche auf materielle Mittel angewiesen, auf die Kirchensteuer und das örtliche Vermögen in den Kirchengemeinden. Dieses Vermögen zu verwalten, seine Erträge und ergänzende Kirchensteuermittel sinnvoll zu verwenden, ist die Aufgabe des Kirchenvorstandes. Dabei trägt der Kirchenvorstand als Ganzes die Verantwortung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Kirchenvorstand Ausschüsse. Für unsere Pfarrei sind das:

  • Finanzausschuss
  • Personalausschuss
  • Friedhofsausschuss
  • Kindergartenausschuss
  • Ausschuss für Gebäude und Liegenschaften

Eine der wesentlichen Aufgaben des Kirchenvorstandes ist es, den Haushalt für das kommende Haushaltsjahr, in Absprache mit dem Pfarrgemeinderat und der Seelsorge, aufzustellen, die Jahresabrechnung entgegenzunehmen und die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu überprüfen. Die laufenden Geschäfte werden von der Zentralrendantur für sämtliche Gemeinden im Dekanat ausgeführt - aber im Auftrag des Kirchenvorstandes.

Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?

Die Arbeit des Kirchenvorstandes ist gesetzlich geregelt. Die Ursprünge gehen bis in das 12. Jh. zurück. Später wurde die Position des Kirchenvorstandes durch Konkordate und Staatsverträge festgeschrieben. Seit dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 gilt: der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde. Er vertritt die Gemeinde und das Vermögen und ist ein Organ der Kirchengemeinde. Alle drei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder neu gewählt.