Kirchenvorstand der Pfarrei St. Antonius und Bonifatius
Am 06./07. November 2021 fanden in ganz NRW die Pfarreirats- und Kirchenvorstandswahlen statt. In unserer Pfarrei wurde diese Wahl als Allgemeine Briefwahl durchgeführt. Wahlberechtigt für die Pfarreiratswahl waren Gemeindemitglieder ab 14 Jahren und für die Kirchenvorstandswahl Gemeindemitglieder ab 18 Jahren.
Vorsitzender des Kirchenvorstandes ist grundsätzlich der amtierende Pfarrer:
Pfarrer Peter Boßmann
Folgende Personen wurden in den Kirchenvorstand gewählt (Namen in alphabetischer Reihenfolge):
- Epping, Annette
- Feller, Matthias
- Heßling, Benedikt
- Klümper, Patric
- Kruse, Verena
- Lütkenhorst, Lambert
- Püthe, Edgar
- Tewes, Lara
- Vennemann, Georg
- Wilkes, Maria
Ersatzmitglieder sind:
- Röder, Nadine
- Kunkel, Christian
- Hein, Vanessa
Was macht der Kirchenvorstand?
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Kindergarten, über Jugend- und soziale Arbeit bis zur Altenseelsorge, ist die Kirche auf materielle Mittel angewiesen, auf die Kirchensteuer und das örtliche Vermögen in den Kirchengemeinden. Dieses Vermögen zu verwalten, seine Erträge und ergänzende Kirchensteuermittel sinnvoll zu verwenden, ist die Aufgabe des Kirchenvorstandes. Dabei trägt der Kirchenvorstand als Ganzes die Verantwortung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Kirchenvorstand Ausschüsse. Für unsere Pfarrei sind das:
- Finanzausschuss
- Personalausschuss
- Friedhofsausschuss
- Kindergartenausschuss
- Ausschuss für Gebäude und Liegenschaften
Eine der wesentlichen Aufgaben des Kirchenvorstandes ist es, den Haushalt für das kommende Haushaltsjahr, in Absprache mit dem Pfarrgemeinderat und der Seelsorge, aufzustellen, die Jahresabrechnung entgegenzunehmen und die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu überprüfen. Die laufenden Geschäfte werden von der Zentralrendantur für sämtliche Gemeinden im Dekanat ausgeführt - aber im Auftrag des Kirchenvorstandes.
Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es?
Die Arbeit des Kirchenvorstandes ist gesetzlich geregelt. Die Ursprünge gehen bis in das 12. Jh. zurück. Später wurde die Position des Kirchenvorstandes durch Konkordate und Staatsverträge festgeschrieben. Seit dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 gilt: der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde. Er vertritt die Gemeinde und das Vermögen und ist ein Organ der Kirchengemeinde. Alle drei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder neu gewählt.
Wie wird gewählt?
Wählen kann jedes Mitglied der Pfarrgemeinde, das 18 Jahre alt ist und mindestens ein Jahr in der Gemeinde wohnt. Die Wahl wird durch einen Wahlvorstand vorbereitet, der aus dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und vier oder sechs wählbaren Gemeindemitgliedern besteht. Neu eintretende Kirchenvorsteher werden in einer Sitzung des Kirchenvorstandes durch den Vorsitzenden in ihr Amt eingeführt und auf treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Die Wahl des Kirchenvorstandes gilt für sechs Jahre. Dabei ist Wiederwahl zulässig.
Wer kann gewählt werden?
Gewählt werden kann man grundsätzlich mit 21 Jahren. Der Wahlvorstand macht Wahlvorschläge. Aus der Gemeinde können weitere Vorschläge hinzukommen. Die Anzahl der gewählten Mitglieder hängt von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. Für unsere Pfarrei besteht der Kirchenvorstand aus 10 Mitgliedern. Dazu kommt ein beratendes Mitglied des Pfarrgemeinderates. Für die Besetzung des Kirchenvorstandes ist es aufgrund der genannten Aufgabenstellungen nicht wichtig, ob jede Gruppierung der Gemeinde vertreten ist, sondern ob nach objektiver Prüfung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen die Kandidatinnen und Kandidaten zur bestmöglichen Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben geeignet sind. Der Kirchenvorstand ist nicht Gemeindeparlament, sondern Verwaltungsorgan. Bei Ausübung seiner Tätigkeit muss jedes Mitglied die Gesamtheit der Interessen der Pfarrgemeinde berücksichtigen.